Ein Reichslehen ist ein vom König bzw. dem Kaiser aus der Reichsgutmasse verliehenes Lehen.
Sie waren im Reich (Heiliges Römisches Reich) bestehende Lehen, die in der Regel vom Kaiser oder König verliehen wurden. Der deutsche Ausdruck Reichslehen erscheint erst in der Frühen Neuzeit; Die mittelalterlichen Quellen bezeichnen sie als feudum imperiale bzw. regale, als ab imperio, seit dem 13. Jh. dann als a nobis et imperio.[1]
Unterscheiden lassen sich:
Eine Sonderstellung unter den Fürstenlehen nahm das Herzogtum und spätere Königreich Böhmen ein, das seit 1002 mit Herzog Vladivoj in einem formellen Lehensverhältnis zum Heiligen Römischen Reich stand.[2]
siehe Lehnswesen
Literatur
- Rüdiger von Schönberg: Das Recht der Reichslehen im 18. Jahrhundert: Zugleich ein Beitrag zu den Grundlagen der bundesstaatlichen Ordnung. C.F.Müller Heidelberg, Karlsruhe 1977, ISBN 978-3-8114-1877-6
- Barbara Stollberg-Rilinger: Die Investitur mit den Reichslehen in der Frühen Neuzeit Online 2006
Einzelnachweise
- ↑ Carsten Fischer: Reichslehen In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG)
- ↑ Jürgen Dendorfer: Der König von Böhmen als Vasall des Reiches? : Narrative der deutschsprachigen Forschung des 19. und 20. Jahrhunderts im Licht der Diskussion um das Lehnswesen. In: Knut Görich, Martin Wihoda (Hrsg.), Friedrich Barbarossa in den Nationalgeschichten Deutschlands und Ostmitteleuropas (19.-20.Jh.), Böhlau Köln/Weimar/Wien 2017, ISBN 3-412-50454-8. S. 229–284 Online