Das Bundesverfassungsgericht entschied 1989, dass es zu den Persönlichkeitsrechten eines Menschen gehört, seine genetische Herkunft zu kennen.[2]
Das OLG Hamm entschied im Februar 2013, dass ein durch künstliche Befruchtung gezeugter Mensch das Recht auf die Herausgabe des Namens seines biologischen Vaters hat. Es gab damit dem Recht auf Wissen um die eigene Abstammung Vorrang vor der Anonymität, die den Samenspendern damals zugesichert worden war.[3] Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2015 in einem Grundsatzurteil diese Position bekräftigt.
Nach einem Beschluss des BGH vom 19. Januar 2022 kann auch ein adoptiertes Kind von seiner leiblichen Mutter Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters verlangen.[4] Dieser Anspruch folge aus § 1618a BGB.[5] Danach sind Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig. Auch wenn die Vorschrift keine konkreten Sanktionen bei einem Verstoß vorsehe, könnten daraus für Eltern und Kinder wechselseitig Rechtsansprüche erwachsen.[6]
Schweiz
Aus Sicht der Rechtsprechung in der Schweiz steht fest, dass es „im Kindeswohl liegt, um seine eigene biologische Abstammung zu wissen.“ Nach Artikel 119 Abs. 2 lit. g BV und Artikel 27 des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG) besteht für volljährige Personen das Recht auf Kenntnis über die Abstammung.[7][1]