Lucius Octavius Cornelius Publius Salvius Iulianus Aemilianus (* ca. 108) war ein römischer Politiker und ein bedeutender Jurist, insbesondere als Redakteur des edictum perpetuum.
Julian stammte aus Hadrumetum in Africa. In seiner Karriere durchlief der den cursus honorum, die Ehrenlaufbahn eines römischen Politikers. Überliefert sind seine Quaestur und sein Volkstribunat unter Kaiser Hadrian (117–138). Um 138 bekleidete er seine erste hohe Magistratur, die Prätur. Er gehörte zum engen juristischen Beraterkreis im consilium, dem die Aufgabe oblag, den Senat bei seiner Gesetzgebung zu kontrollieren.[1] Wahrscheinlich von 141 bis 147 war er als Ärarpräfekt tätig. (praefectus aerarii Saturni item Militaris). Er leitete die sabinianische Rechtsschule[2] und war zu Zeiten seiner Ausbildung Schüler des Javolen.[3]
Julian war ein Freund der Kaiser Mark Aurel und Lucius Verus deren jeweiligem Beratungsgremium er angehörte. Er wirkte als juristischer Schriftsteller und Respondent. Hinterlassen hat er 90 libri digesta, dazu vier beziehungsweise sechs Bearbeitungen von Urseius Ferox und Minicius in den libri ad Urseium Ferocem und libri ex Minicio.[9] Sein Schüler Sextus Caecilius Africanus[10] hat zudem noch eine Sammlung der Entscheidungen des Julian herausgegeben (Quaestiones). Alle Schriften sind nur auszugsweise und teils verändert in den Digesten des spätrömischen Kaisers Justinian I. (527–565) überliefert. Trotzdem ist die hervorragende Treffsicherheit der Entscheidungen des Julian noch erkennbar. Viele von ihm gefundene Lösungen gelten heute noch. Gerühmt werden vornehmlich seine Eleganz in der konkreten Veranschaulichung, seine sachlich klare Überzeugungskraft bei der Abfassung seiner Entscheidungen und seine Intuition.[3] Julian ist gerade wohl deshalb der bedeutendste römische Jurist und gilt auch als einer der bedeutendsten Juristen aller Zeiten.
Literatur
Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 1 Rnr. 15 (S. 12–13).
Detlef Liebs: L. Octavius Cornelius P. Salvius Iulianus Aemilianus. In: Klaus Sallmann (Hrsg.): Die Literatur des Umbruchs. Von der römischen zur christlichen Literatur, 117 bis 284 n. Chr. (= Handbuch der lateinischen Literatur der Antike, Band 4). C. H. Beck, München 1997, ISBN 3-406-39020-X, S. 101–105.
↑Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 168 ff. (169).
↑ abJan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 1 Rnr. 15 (S. 12–13).
↑Die Person des Urseius Ferox bleibt wie die des Minicius im Dunkeln. Außerhalb der Fragmente aus Julians Libri ad Urseium Ferocem wird er nur an fünf Stellen erwähnt (Digesten 10,5; 27,1; 11,2; 1,10). Einige Quellen erlauben Schlüsse auf die Zeit, in der Ferox gelebt hat. Aus denen ergibt sich, dass Ferox wahrscheinlich in der Zeit der Kaiser Vespasian (69–79) oder Trajan (98–117), unter Umständen noch unter Hadrian gelebt hat.
↑Über Africanus ist wenig bekannt. Dass er Julians Schüler war, schließt man aus einer Ulpianstelle (Digesten 3,4) und seinen Quaestiones. Wahrscheinlich ist er identisch mit dem Sextus Caecilius, den Aulus Gellius in seinen Noctes Atticae im Gespräch mit den Philosophen Favorinus als Kenner der Zwölf Tafeln auftreten lässt. Möglicherweise stammte er aus Thuburbo Minus, wo die Sexti Caecilii inschriftlich bezeugt sind.