In der DDR war es üblich, am Anfang jedes Jahres einen Haushaltsplan über die Planerfüllung zu erstellen. Dieser wurde meist von der örtlichen Volksvertretung festgelegt.
§4 Minister und andere Leiter zentraler Staatsorgane
(3) Der Ministerrat kontrolliert die Tätigkeit der Minister und der anderen Leiter der zentralen Staatsorgane sowie der Räte der Bezirke bei' der Durchführung der Haushaltspläne und trifft Maßnahmen zur Sicherung der Planerfüllung.
§ 8 Örtliche Volksvertretung
(4) Die örtlichen Volksvertretungen legen im Rahmen der Gesetze die Rechte und Pflichten ihrer Räte bei der Durchführung des Haushaltsplanes insbesondere hinsichtlich der Verfügung über die Reserven, der Verwendung von Mehreinnahmen und freien Mitteln auf Grund von Minderausgaben sowie bei der Anwendung der Prinzipien der materiellen Interessiertheit fest, Sie kontrollieren die Tätigkeit ihrer Räte bei der Durchführung der Haushalts- und Finanzpläne und beschließen Maßnahmen zur Sicherung der Planerfüllung.[1]
Karl-Heinz Eckhardt: Sozioökonomische Probleme von Planerstellung und Planerfüllung im Industriebetrieb der DDR. Untersuchung zur Integration der Werktätigen in der betrieblichen Planung des Produktionsbereichs. Diss., Freie Universität Berlin, Fachbereich Politische Wissenschaft, 1980.
Horst Sander: Aufgaben der Gewerkschaft Wissenschaft bei der Planerfüllung in den wissenschaftlichen Einrichtungen. Gewerkschaft Wissenschaft, Berlin (Ost) 1970.
↑Gesetz über die Staatshaushaltsordnunug der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Dezember 1968, im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 23 vom 16. Dezember 1968, S. 383ff., Digitalisat.