Paragraph 10 II 17 ALR (lies: § 10 des Zweiten Teils, Siebzehnter Titel ...) ist eine berühmte Vorschrift aus dem Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten (ALR). Sie lautet:
Diese Vorschrift bildete – zusammen mit der dazu in über hundert Jahren ergangenen Rechtsprechung – die Grundlage der späteren polizei- und ordnungsrechtlichen Generalklauseln. In Preußen wurde Paragraph 10 II 17 ALR mit der Einführung des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes abgelöst.
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