„[…] als Lebensraum wildlebender Pflanzengesellschaften, insbesondere licht- und wärmeexponierter Standorte, wie Sandfluren, Trockenrasen, Gehölz- und Waldbestände, sowie mesotropher Gewässer, Verlandungsröhrichte und Vorwälder der Feuchtgebiete […] als Lebensraum wildlebender Tierarten, insbesondere der an nährstoffarme, halboffene und strukturreiche Lebensräume angepassten Vogelarten, Insekten sowie Lurche und Kriechtiere […] der Lebensräume und Vorkommen von nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Pflanzenarten, wie Steif- und Breitblättriges Knabenkraut, Sumpf-Sitter, Astlose Graslilie und Sand-Strohblume […] der Lebensräume von nach § 20a Abs. 1 Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützten Tierarten, wie Eisvogel, Uferschwalbe, Brachpieper, Heidelerche, Flußregenpfeifer, Ringelnatter, Zauneidechse, mehrere Amphibienarten, Walker, Große und Kleine Königslibelle, Blauflüglige Ödlandschrecke und Blauflüglige Sandschrecke […] aus ökologischen Gründen, insbesondere die Erhaltung von ehemaligen Rohboden-Aufschlüssen für Sukzessionsabläufe auf Feucht- und Trockenstandorten“