Dieser Artikel beschreibt den lauterkeitsrechtlichen Begriff. Zur Konkurrenz im Allgemeinen siehe
Wettbewerb (Wirtschaft).
Der Mitbewerber ist ein lauterkeitsrechtlicher Begriff. Er ist zum einen Tatbestandsvoraussetzung vieler Regelungen im UWG (etwa § 4 Nr. 7, 8, 10 oder § 6 UWG), zum anderen auch eine der Anspruchsberechtigungen im Rahmen des § 8 UWG.
Der Begriff ist für Deutschland in § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG legaldefiniert. Demnach ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Das konkrete Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz behindern oder stören kann.[1] Es kann jedoch auch erst durch eine konkrete Handlung ein Wettbewerbsverhältnis entstehen (sogenanntes Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis). Bestes Beispiel dafür ist die Werbe-Aufforderung „Kaufe Onko statt Blumen“.[2]
Einzelnachweise
- ↑ StRspr. Vgl. RGZ 188, 133, 136 und BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 – I ZR 26/02 – GRUR 2004, 877 – Werbeblocker.
- ↑ BGH, Urteil vom 12. Januar 1972 – I ZR 60/70 – GRUR 1972, 553 – Statt Blumen ONKO-Kaffee.