Martina Weber verfasste mehrere juristische Fachbücher, meist zu ihrem Fachgebiet Arbeits- und Krankenrecht. Sie leistete darüber hinaus Beiträge zu den Standardwerken Juristische Grundkurse zum Themenkreis Arbeits- und Familienrecht. Weiterhin schreibt sie lyrische Texte und hat auch einen Ratgeber für Lyriker herausgegeben, der bereits in drei Auflagen erschienen ist. Neben ihrem eigenen Schreiben ist sie auch in der Vermittlung von entsprechenden Kompetenzen engagiert. So war sie von 2001 bis 2003 in der Redaktion der Zeitschrift Federwelt und ist Mitarbeiterin des von Kurt Drawert gegründeten Zentrums für junge Literatur in Darmstadt.[1]
Häuser, komplett aus Licht. Gedichte. Poetenladen, Leipzig 2019, ISBN 978-3-948305-00-0.
Über Lyrik
Martina Weber: Zwischen Handwerk und Inspiration. Lyrik schreiben und veröffentlichen. 2. überarb. Auflage. Uschtrin, München 2008, ISBN 978-3-932522-09-3.
Juristische Werke
50 Fragen zur sogenannten Überlastungsanzeige in Pflegeeinrichtungen. Schlütersche, Hannover 2011, ISBN 978-3-89993-763-3.
100 Fragen zu Patientenverfügungen und Sterbehilfe. Schlütersche, Hannover 2010, ISBN 978-3-89993-759-6.
100 Fragen zum Arbeitsrecht für Pflegekräfte. Schlütersche, Hannover 2009, ISBN 978-3-89993-472-4.
Arbeitsrecht für das Referendariat. Richter, Dänischenhagen 2009, ISBN 978-3-935150-81-1.
Arbeitsrecht für Pflegeberufe. Handbuch für die Praxis. Kohlhammer, Stuttgart 2007, ISBN 978-3-17-018253-0.
Gesetzes- und Staatsbürgerkunde für das Gesundheits- und Krankenpflegepersonal. Eine kurze Examensvorbereitung in Frage und Antwort – mit Tipps zum effektiven Lernen. 2., aktual., erw. Auflage. Schlütersche, Hannover 2004, ISBN 3-89993-400-8.
Arbeitsrecht für Studium und Referendariat. Recht schnell!, Köln 2003, ISBN 3-935179-52-9.
Gesetzes- und Staatsbürgerkunde für das Krankenpflegepersonal. Eine kurze Examensvorbereitung in Frage und Antwort. Kunz, Hagen 2000, ISBN 3-89495-142-7.
Hausbesetzung als strafbarer Hausfriedensbruch? Der Einfluss der Einführung des Merkmals „befriedetes Besitztum“ in § 123 StGB und seinen Vorläufern auf die Bestimmung des Rechtsguts des Hausfriedensbruchs. Trier 1990 (Dissertation).