„Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.“
– Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG), § 28 Naturdenkmäler
„§ 18 – Naturdenkmäler – (zu § 28 BNatSchG) (1) Die Erklärung nach § 22 Abs. 1 BNatSchG von Teilen von Natur und Landschaft als Naturdenkmal erfolgt durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung. (2) Über § 28 Abs. 1 BNatSchG hinaus können Naturdenkmäler zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten von im Bestand gefährdeten oder streng geschützten Arten festgesetzt werden.“
– Sächsisches Naturschutzgesetz
Liste
Diese Auflistung unterscheidet zwischen Flächennaturdenkmalen (FND) mit einer Fläche bis zu 5 ha (bei Verordnung nach DDR-Recht auch mehr) und Einzel-Naturdenkmalen (ND).
↑Beschluss Nr. 20/66 des Rat d. Kreises KL in der Fassung vom 27.01.1966
↑Beschluss des Rat des Kreises vom 16.04.1958 in der Fassung vom 16.04.1958
↑VO des RP Zwickau vom 03.02.1941, SächsVBl. 1941, Teil I, Nr. 9, S. 22 in der Fassung vom 03.02.1941
↑Beschluss vom 01.02.1941 in der Fassung vom 01.02.1941
↑Beschlussvorlage Nr. 221 des Rat d. Kreises KL in der Fassung vom 27.10.1988
↑ abBeschluss Nr. Allg. 59/38, Regierungspräsidium Zwickau in der Fassung vom 29.11.1938
↑Sächs. Verw. Blatt 1940 Teil I Nr. 29 in der Fassung vom 23.04.1940
↑Beschluss v. 15.05.1957 des Rat d. Kreises KL in der Fassung vom 15.05.1957
↑Beschluss vom 03.02.1941 in der Fassung vom 03.02.1941
Anmerkungen
Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Naturdenkmalliste. Diese kann über die zuständigen Behörden eingesehen werden. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste nicht, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein eingetragenes Naturdenkmal ist oder nicht.
Dem Geoviewer Sachsen entnommene Flächenangaben entsprechen der Größe der Kartenmarkierung und sind lediglich grobe Annäherungen. Genauere Angaben sind den jeweiligen Verordnungen zu entnehmen.