Saalkirche mit eingezogenem Rechteckchor und Walmdach sowie quadratischem Chorflankenturm mit steilem gedrehtem Spitzhelm, Putzfassade mit Maßwerkfenstern und vermauerten Grabplatten des 16./17. Jahrhundert, nachgotisch, bez. 1614, neugotische Erweiterung 1842; mit Ausstattung
Bauernhaus, zweigeschossiger Krüppelwalmdachbau über hohem Kellersockel mit reichem Zierfachwerkobergeschoss in Ecklage, 17. Jahrhundert; Scheune, Satteldachbau mit Fachwerkgiebel
Stallgebäude, zweigeschossiger Satteldachbau mit Fachwerkobergeschoss und Greddach
Bauernhaus, eingeschossiges giebelständiges Fachwerkhaus mit Krüppelwalmdach über Kellersockel, 18. Jahrhundert; Hoftor, Mauerstück mit profilierter Holzkonstruktion für das Tor und Fußgängerpforte mit Sandsteinrahmung sowie vermauertem Bildstockaufsatz mit Kreuzbekrönung, Sandstein, beides bez. 1762
Saalkirche mit Satteldach und eingezogenem Chor sowie schwach vortretendem Fassadenturm mit steilem Pyramidendach, Putzfassade mit Sandsteingliederungen, klassizistisch, 1815–1817, neoklassizistische Turmerhöhung 1879; mit Ausstattung
kleiner Satteldachbau mit Sandsteinrahmungen, 1741/42 über einer Quelle errichtet, hölzerne Vorlaube und Dachreiter mit Pyramidendach 1849/50, erneuert; mit Ausstattung
Saalkirche mit eingezogenem 5/8-Chor und schlankem Fassadenturm mit Spitzhelm, Sandsteinquadermauerwerk mit Maßwerkfenstern, neugotisch, Johann Schönmann, 1847–54
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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