Saalbau mit eingezogenem Chor und Chorflankenturm, Turm frühgotisch 1. Hälfte 14. Jahrhundert, sonst Neubau als Frühwerk von Anton Kogler, 1701/03, erweitert 1861; mit Ausstattung
Friedhofsmauer auf hoher Substruktion, gleichzeitig
Saalbau mit eingezogenem halbrundem Chor und Spindelhelmturm, bedeutender barocker Bau von Anton Kogler, 1725–30, vollendet von Johann Baptist Lethner; mit Ausstattung
1920–24 als dritte Stufe der Kraftwerkstreppe Mittlere Isar errichtetes Wasserkraftwerk, bestehend aus Wasserschloss, Druckrohren, Maschinenhaus mit Annexbauten, Leerschuss und Wehranlagen, architektonische Gestaltung durch Carl Jäger, München, in Formen eines reduzierten Klassizismus
Maschinenhaus, repräsentativer, quer zum Kanal liegender Walmdachbau mit rhythmisierter Fassade, über den hochrechteckigen Fenstern Lunettenfenster, risalitartiger Eingangsbau mit Dreiecksgiebel
Vier Großmaschinensätze mit senkrechter Welle (in Aufkirchen und im Werk Eitting die ersten der Welt). Mit Ausstattung (u. a. vier Francis-Turbinen der Fritz Neumeyer AG, München, vier Drehstrom- bzw. Einphasengeneratoren der Firma Brown, Boveri & Co, Mannheim).
Saalbau mit eingezogenem dreiseitig abschließendem Chor, Sakristei und breitem Satteldachturm des 13./14. Jahrhundert, sonst 2. Hälfte 15. Jahrhundert, im 18. Jahrhundert barockisiert; mit Ausstattung
↑Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht.
Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.