Diese Liste ist eine Teilliste der Liste der Baudenkmäler in Erlangen. Grundlage der Liste ist die Bayerische Denkmalliste, die auf Basis des bayerischen Denkmalschutzgesetzes vom 1. Oktober 1973 erstmals erstellt wurde und seither durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege geführt und aktualisiert wird. Die folgenden Angaben ersetzen nicht die rechtsverbindliche Auskunft der Denkmalschutzbehörde.[Anm. 1]
Dieser Teil der Liste beschreibt die denkmalgeschützten Objekte in folgenden Straßen:
[[Vorlage:Bilderwunsch/code!/O:Schlossgarten (Erlangen)!/C:49.597207,11.008918!/D:Universitätsstraße (zwischen Nrn. 6 und 10), Teil der ehemaligen Schlossgartenmauer!/|BW]]
Universitätsstraße (zwischen Nrn. 12 und 16) (Standort)
[[Vorlage:Bilderwunsch/code!/O:Schlossgarten (Erlangen)!/C:49.597207,11.008918!/D:Universitätsstraße (zwischen Nr. 20 und Krankenhausstraße 7), Teil der ehemaligen Schlossgartenmauer!/|BW]]
Universitätsstraße (zwischen Nrn. 32 und 36) (Standort)
[[Vorlage:Bilderwunsch/code!/O:Schlossgarten (Erlangen)!/C:49.597207,11.008918!/D:Universitätsstraße (zwischen Nrn. 32 und 36), Teil der ehemaligen Schlossgartenmauer!/|BW]]
mehrteiliger, malerischer Gruppenbau auf unregelmäßiger Grundlinie, im Osten Verwaltungsbau, dreiteiliger, dreigeschossiger Massivbau mit Mansardwalm- und Walmdächern, Kopfbau mit betonter Mittelachse mit Portalvorbau mit Säulengliederung und Austritt und Zwerchhaus mit Schweifgiebel sowie mit Ecklisenen, Traufgesims, Eck- und Bodenerker und Gauben mit Schweifgiebeln, im Westen Magazinbau, um einen Lichthof gruppierte, fünfgeschossige Vierflügelanlage mit Walm- und Satteldächern sowie Seitenrisaliten und Zwerchhäusern, dazwischen dreigeschossiger Verbindungsflügel mit Satteldach und polygonalem Treppenturm mit Haubendach, barockisierender Jugendstil, von Friedrich Schmidt, bez. 1910–13, Fresken von Ernst Penzoldt, 1923/25; mit Ausstattung
langgestreckter, dreigeschossiger Massivbau mit Walmdach, bossiertem Erdgeschoss, Gesimsgliederung und Ecklisenen, Mittelrisalit viergeschossig mit flachem Zeltdach, Historismus, 1876/77; Erweiterungsbau, mehrteilige Baugruppe mit drei- und viergeschossigen, verputzten Massivbauten mit Mansardwalm- und Walmdächern, versachlichter Jugendstil, westlicher Komplex 1899-1902, nördlicher Komplex 1906–08, zum Teil erneuert, aufgestockt und umgestaltet
dreigeschossiger, freisichtiger Ziegelsteineckbau mit einseitig abgewalmten Satteldach, gekurvter Fassade, polygonalem Eckerker mit Haubendach mit Türmchen, dreiseitigem Fassadenerker mit Austritt, reicher Hausteingliederung und Gauben mit Dreiecks- und Segmentgiebeln, Neurenaissance, 1892; Einfriedung, Sandsteinmauer mit Ornament-Metallzaun, gleichzeitig
Untere Karlstraße 9, 11, Weiße Herzstraße 2 a (Standort)
Eckhaus
dreigeschossiger Sandsteinquadereckbau mit Walmdach und Satteldachgauben, östlich zweigeschossiger Sandsteinquaderanbau mit Satteldach, 1847, Eckbau aufgestockt 1927
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr. Objekte, die in anderem Zusammenhang also z. B. als Teil eines Baudenkmals weiter eingetragen sind, sollen hier nicht aufgeführt werden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
↑Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht.
Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.