Zweigeschossiger, teilweise ausgemauerter Blockbau mit Flachsatteldach, zweiseitig umlaufendem Schrot beziehungsweise Giebelschrot, Anfang 19. Jahrhundert;
Querstadel, eintenniger Blockbau mit Steildach, 18./19. Jahrhundert;
Backhaus, kleiner Flachsatteldachbau, 18./19. Jahrhundert
Schloss, burgartiger dreiflügliger Hauptbau mit hohem Bergfried, Zinnenkranz und Vorturm, Kernbau 13. Jahrhundert, Ausbau mit neugotisch Veränderungen von Ludwig Foltz 1838–42;
Schlosskapelle Mariä Verkündigung, kleiner Saalbau mit Dachreiter, im Kern 1349, 1756 barockisiert, 1840 neugotisch umgestaltet;
mit Ausstattung;
Zufahrtsrampe, mit Natursteinbrücke über den Graben, um 1840;
Torhaus, Natursteinbau mit neugotischem Staffelgiebel und viertelrundem zweigeschossigen Steildachanbau unter gleichem First, um 1840;
Ringmauer, aus Naturstein
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr. Objekte, die in anderem Zusammenhang also z. B. als Teil eines Baudenkmals weiter eingetragen sind, sollen hier nicht aufgeführt werden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr existieren, z. B. weil sie abgebrochen wurden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
Lage
Objekt
Beschreibung
Akten-Nr.
Bild
Bernried Bogener Straße 2 (Koordinaten fehlen! Hilf mit.)
Waldlerhaus
Erdgeschossiger Flachsatteldachbau mit Blockbau-Kniestock und Giebelschrot, zweite Hälfte 18. Jahrhundert
↑Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht.
Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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