Kurzer zweigeschossiger Einfirsthof mit Steilsatteldach, am Wohnteil Putzgliederung, Giebel verbrettert, im Kern 16. Jahrhundert, im 17. und 18. Jahrhundert umgebaut, Dachtragwerk nach Brand von 1818 erneuert
Wohn- und Ateliergebäude, sogenanntes Künstlerheim
1904 als kleiner Villenbau mit steilem Satteldach sowie einem Atelieranbau (1906) an der Ostseite errichtet, seit 1979 durch den Bildhauer Lothar Fischer (1933–2004) umgestaltet, mit neuem Atelierbau (1995) an der Südwestseite, mit Skulpturenhof, mit Stahltreppe und Skulpturen im Garten am südlich gelegenen Steilhang
Zweigeschossiger kubischer Walmdachbau mit Lisenengliederung und Kastengesims, zweite Hälfte 18. Jahrhundert, langgestreckter erdgeschossiger Anbau mit Eckpavillon, um 1920
Katholische Nebenkirche, ehemals St. Peter und Paul, im Kern spätgotischer Saalbau mit eingezogenem Polygonalchor und Westturm mit Zwiebelhaube, barocker Umbau durch Martin Gunetzrhainer, 1686; mit Ausstattung
Friedhof mit historischen Grabmälern wie dem spätklassizistischen Grabstein Bugger/Oberrieder von 1888
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.