Das Landesarbeitsgericht bildet die zweite Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit. Es ist somit für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der in seinem Bezirk gelegenen Arbeitsgerichtesachlich zuständig.
Gemäß Arbeitsgerichtsgesetz vom 23. Dezember 1926[3] wurden in Deutschland Arbeitsgerichte gebildet. Diese waren nur in der ersten Instanz unabhängig, die Landesarbeitsgerichte waren den Landgerichten zugeordnet. Am Landgericht Düsseldorf entstand so 1927 das Landesarbeitsgericht Düsseldorf als eines von vier Landesarbeitsgerichten im Bezirk des Oberlandesgerichtes Düsseldorf. Dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf waren folgende Arbeitsgerichte zugeteilt: Arbeitsgericht Düsseldorf, Arbeitsgericht Neuß und Arbeitsgericht Opladen.[4]
Nach der Besetzung Deutschlands durch die Alliierten wurden 1945 zunächst alle Gerichte geschlossen. Die ordentlichen Gerichte wurden schon bald wieder eröffnet, während die Arbeitsgerichte zunächst nicht wieder eingerichtet wurden, so dass arbeitsgerichtliche Streitigkeiten von den ordentlichen Gerichten erledigt werden mussten. Gemäß Kontrollratsgesetz 21 sollten in Deutschland Arbeitsgerichte aufgebaut werden. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wurde dabei am 1. Juli 1946 neu gebildet. Nun waren ihm zunächst folgende Arbeitsgerichte zugeordnet: Aachen, Duisburg, Düsseldorf, Essen, Köln, Krefeld und Wuppertal. Später kamen weitere Arbeitsgerichte hinzu. Ende 1981 umfasste der Bezirk des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf den gesamten Bezirk Nordrhein mit den Arbeitsgerichten Duisburg, Düsseldorf, Essen, Krefeld, Mönchengladbach, Oberhausen, Solingen, Wesel und Wuppertal. Daneben bestanden die "detachierten Kammern Köln" als Außenstelle des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf mit den Arbeitsgerichte Aachen, Bonn, Köln und Siegburg. Zum 1. Januar 1982 wurden die "detachierten Kammern Köln" in das Landesarbeitsgericht Köln umgewandelt.[5]