Eine Legaldefinition sah § 64 Abs. 3 der „Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland vom 9. August 1928“ vor, wonach als kleiner Grenzverkehr „der Warenverkehr in kleinen Mengen zwischen den Bewohnern des deutschen Grenzbezirks und den Bewohnern des benachbarten ausländischen Grenzbezirks für den Bedarf der Bewohner der Grenzbezirke“ galt.[1] Er wird in der Regel auf einen in festgelegten Grenzzonen wohnhaften Personenkreis beschränkt und unterliegt besonderen Einschränkungen bei der Mitführung von Waren und Gegenständen. Durch bilaterale Vereinbarungen wird der genaue Umfang des Grenzverkehrs festgelegt. Nach deutschem Recht werden Grenzübertritte, die nur für den kleinen Grenzverkehr zugelassen sind, ebenso wie grenzüberschreitende Wanderwege nicht als Grenzübergang bezeichnet.
Grenznaher Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
1972 wurde zur Regelung der innerdeutschen Beziehungen ein Verkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik ratifiziert. Ein Zusatzprotokoll enthielt eine „Information der DDR zu Reiseerleichterungen“. Der am 26. Mai 1972 in Berlin unterzeichnete Vertrag trat am 17. Oktober 1972 in Kraft. Reiseberechtigt war jeder Einwohner der Bundesrepublik, der in den einzeln als „grenznah“ aufgeführten Städten und Landkreisen seine Hauptwohnung hatte. Besucht werden konnten nur die Gebiete der DDR, die als „grenznahe Kreise der DDR (Stadt- und Landkreise)“ einzeln aufgeführt waren (siehe unten), wobei bestimmte in Grenznähe gelegene Gemeinden und Ortsteile ausgenommen waren. Es waren jährlich 30 Tagesaufenthalte bei höchstens neun Besuchstagen im Vierteljahr erlaubt. Es konnten sowohl Verwandte als auch Bekannte besucht werden, aber auch Reisen aus rein touristischen Gründen waren erlaubt. Die Einreise musste grundsätzlich an dem Übergang erfolgen, der dem Besuchsort am nächsten lag. Das Einreisevisum wurde an der innerdeutschen Grenze erteilt. Der Reisepass und der „Mehrfach-Berechtigungsschein“, der vier bis sechs Wochen vorher beantragt werden musste, waren vorzuzeigen. Antragsformulare für Berechtigungsscheine erhielt der Einreisende bei seiner Kommunalbehörde. Jugendliche unter 16 Jahren durften grundsätzlich nur in Begleitung eines Erwachsenen einreisen. Für jeden Tagesaufenthalt wurde eine Visagebühr von 5,00 DM fällig. Zusätzlich war ein Mindestumtausch von 25,00 Deutsche Mark in 25,00 Mark der DDR (Stand 1980), der nicht rücktauschbar war, vorgeschrieben. Es durften bei der Ausreise lediglich Gegenstände im Wert von 20,00 Mark der DDR gebührenfrei mitgeführt werden.
Die Ausreise musste zunächst am selben Kalendertag wie die Einreise erfolgen, später waren auch 2-Tages-Besuche möglich.
Übergänge des grenznahen Verkehrs in der Bundesrepublik und der DDR
An den Straßenübergangsstellen für Kraftfahrzeuge (ausgenommen an den Autobahnübergängen Gudow/Zarrentin, Helmstedt/Marienborn und Rudolphstein/Hirschberg) war zusätzlich auf beiden Seiten der Grenze ein Omnibuspendelverkehr eingerichtet. Die Omnibusse der Verkehrsunternehmen aus dem Bundesgebiet durften nach Passieren der Grenze nur bis zur Wendeschleife bzw. Service-Station hinter der jeweiligen Grenzübergangsstelle in der DDR fahren. In den westdeutschen Bussen wurde auch die Abfertigung vorgenommen. Danach fuhren von hier die Pendelbusse der DDR weiter. Die Weiterfahrt vom Grenzübergang per Taxi oder die Abholung durch Verwandte oder Bekannte war ebenso möglich.
Städte und Landkreise des deutsch-deutschen Grenzverkehrs
Bundesrepublik
Bad Kissingen
Stadt und Landkreis Bamberg
Stadt und Landkreis Bayreuth
Stadt Braunschweig
Celle
Stadt und Landkreis Coburg
Forchheim
Fulda
Gifhorn
Göttingen
Goslar
Hamburg
Landkreis Hannover
aus der Stadt Hannover: Gemeindeteil Isernhagen-NB-Süd
Landkreis Harburg
Haßberge
Helmstedt
Hersfeld-Rotenburg
Herzogtum Lauenburg
Hildesheim
Stadt und Landkreis Hof
Holzminden
Stadt und Landkreis Kassel
Kiel
Kronach
Kulmbach
Lichtenfels
Hansestadt Lübeck
Lüchow-Dannenberg
Lüneburg
Main-Kinzig-Kreis
Marburg-Biedenkopf
Stadt Neumünster
Northeim
Osterode im Harz
Ostholstein
Peine
Plön
Rhön-Grabfeld
Stadt Salzgitter
Schwalm-Eder-Kreis
Stadt und Landkreis Schweinfurt
Segeberg
Soltau-Fallingbostel
Stormarn
Tirschenreuth
Uelzen
Vogelsbergkreis
Werra-Meißner-Kreis
Wolfenbüttel
Stadt Wolfsburg
Wunsiedel im Fichtelgebirge
DDR
Wismar (Stadt und Landkreis)
Grevesmühlen
Gadebusch
Schwerin (Stadt und Landkreis)
Hagenow
Ludwigslust
Parchim
Perleberg
Seehausen
Salzwedel
Osterburg
Kalbe
Klötze
Stendal
Gardelegen
Tangerhütte
Haldensleben
Wolmirstedt
Wanzleben
Oschersleben
Staßfurt
Halberstadt
Aschersleben
Wernigerode
Quedlinburg
Nordhausen
Sangerhausen
Worbis
Heiligenstadt
Sondershausen
Mühlhausen
Langensalza
Eisenach
Gotha
Bad Salzungen
Schmalkalden
Meiningen
Suhl
Hildburghausen
Ilmenau
Neuhaus
Sonneberg
Rudolstadt
Saalfeld
Pößneck
Lobenstein
Schleiz
Zeulenroda
Greiz
Plauen (Stadt und Landkreis)
Oelsnitz
Reichenbach
Auerbach
Klingenthal
(Stand: März 1989)
Die Großstädte Hamburg und Hannover wurden erst später in den kleinen Grenzverkehr einbezogen, da die DDR offensichtlich einen zu starken Besucherandrang befürchtete.
Die Landkreise Seehausen, Kalbe und Tangerhütte gehörten zum grenznahen Gebiet, existierten aber im Jahr 1989 bereits nicht mehr.
Kleiner Grenzverkehr zwischen Polen und Russland
Es existierte ein kleiner Grenzverkehr zwischen einigen Landkreisen der polnischenWoiwodschaftenErmland-Masuren und Pommern und der russischenOblast Kaliningrad. Die Regelung trat am 27. Juli 2012 in Kraft.[3] Nach knapp 4 Jahren wurde er am 4. Juli 2016 durch das polnische Außenministerium bis auf Weiteres ausgesetzt. Es wurde kein Enddatum für die Aussetzung des Kleinen Grenzverkehrs bekannt gegeben.[4]
Ein Visum ist dort für den Grenzübertritt nicht erforderlich. Es genügt ein Dokument, das dessen Besitzer die Teilnahme am kleinen Grenzverkehr ermöglicht. Erlaubt ist ein bis zu 30 Tagen dauernder Aufenthalt im Nachbarstaat. Innerhalb eines halben Jahres, gezählt ab dem ersten Tag der Einreise, darf man sich höchstens 90 Tage lang im zum kleinen Grenzverkehr zählenden Gebiet aufhalten.[3]