Als Hassprediger (zusammengesetzt aus Hass und Prediger, was vom lat.praedicare „öffentlich ausrufen oder verkünden“[1] abgeleitet ist) werden vor allem Geistliche und seltener Politiker bezeichnet, die zu Feindschaft und Hass aufstacheln oder direkt zu Gewalttaten aufrufen[2] und dabei in ihren Reden oder Schriften aufwiegelnde und hetzerische Rhetorik[3] verwenden. Der Ausdruck wurde vom Duden 2006 aufgenommen und kann als politischer Kampfbegriff verwendet und empfunden werden. Er wurde Gegenstand verschiedener juristischer Auseinandersetzungen.
Begriffsgeschichte und -verwendung
Nachdem der Begriff seit Ende des 19. Jahrhunderts sporadisch in verschiedenen Zusammenhängen Verwendung gefunden hatte, etwa in der Folge des sogenannten Kulturkampfes[4] und durch den Philosophen Karl Christian Friedrich Krause, der Krieg- und Hassprediger als „Heerde der Ansteckungen“[5] sah, wurde er im späten 20. Jahrhundert auch im Kontext fanatischer Vertreter des politischen Islam benutzt, beispielsweise in einem Leserbrief von 1979 über AjatollahChomeini[6].
Der Kabarettist Dieter Nuhr unterlag im Mai 2015 in einem Gerichtsverfahren, mit dem er erreichen wollte, von Erhat Toka nicht als Hassprediger bezeichnet zu werden.[8]
Die Verwendung des Begriffs war in Deutschland Gegenstand verschiedener Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kölner Erzbischof Joachim Kardinal Meisner und dem Kölner Kabarettisten Jürgen Becker sowie dem Kölner Bundestagsabgeordneten Volker Beck (Bündnis 90/Die Grünen). Meisner hatte gegen die Anwendung des Begriffs auf ihn geklagt. Becker akzeptierte eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln, die ihm die Verwendung des Begriffs untersagte, während der Streit mit Beck in einer außergerichtlichen Einigung der beiden Parteien endete.[13]
Der Duden hat das Wort erstmals 2006 in die 24. Auflage des Bandes Die deutsche Rechtschreibung aufgenommen[14] und definiert den Hassprediger als jemanden, „der in seiner Funktion als Prediger zu Hass und Gewalt aufruft“.[15] Seitdem wird der Begriff häufig in der politischen und medialen Auseinandersetzung mit Geistlichen oder Anführern verschiedener Religionsgemeinschaften verwendet, oftmals im Zusammenhang mit dem Vorwurf des religiösen Fundamentalismus insbesondere des Islamismus.[16]
Einige Regelungen des durch Artikel 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 neu eingeführten und am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes entstanden auf Basis der politischen Diskussion über die „Hassprediger-Affäre“ und den Umgang mit Hasspredigern im islamischen Umfeld.[17] §§ 54 und 55 AufenthG a. F. ermöglichten es, Ausländer auszuweisen, die eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung unterstützten oder ihr angehörten oder die zu Hass und Gewalt gegen Teile der Bevölkerung aufriefen. Die Ausweisung von offen zu Hass und Gewalt aufrufenden Ausländern wurde durch eine Ermessungsausweisung (§ 55 AufenthG a. F.) nach Ermessen der Ausländerbehörde ermöglicht.[18][19] Diese Bestimmungen wurden zum 1. Januar 2016 in eine Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen nach § 53, § 54 und § 55 AufenthG umgewandelt (siehe hierzu: Rechtslage zur Ausweisung seit 1. Januar 2016). Gegenüber Hasspredigern können zudem Regelungen zum Tragen kommen, die zum Umgang mit sogenannten „Gefährdern“ getroffen wurden.
↑Anschauungen oder Lehren und Entwürfe zur Höherbildung des Menschheitlebens, Band 1, Leipzig, O. Schulze, 1890–1902, S. 123, online in Google Bücher, abgerufen am 14. September 2014
↑Leserbrief Nur noch Abscheu in: Der Spiegel, Nr. 48/1979, Seite 7 – zur Titelgeschichte in Nr. 46/1979, Das Chaos des Ajatollah Chomeini
↑Matthias Matussek: USA – Ein Gott, eine Nation. In: Der Spiegel. Nr.43, 1994, S.162–176 (online – über den Vormarsch der fundamentalistischen Christen).
↑Script-Info August 2006 (Memento vom 15. April 2010 im Internet Archive) (PDF; 3,1 MB) Zeitschrift des Schweizer Texterinnen- und Texterverband, marketingwerkstatt.com (mit einem widersprüchlichen Tippfehler 23. und 24. Ausgabe)
↑Tobias Schwarz: Bedrohung, Gastrecht, Integrationspflicht: Differenzkonstruktionen im deutschen Ausweisungsdiskurs, transcript 2010, S. 201, online in Google Bücher