Die Einzelheiten zum Recht der Geschäftsanteile sind im GmbH-Gesetz und im Genossenschaftsgesetz (GenG) geregelt. Regelmäßig müssen Geschäftsanteile auf volle 1-Euro-Beträge lauten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Bei der GmbH bedarf die Übertragung eines Geschäftsanteils der notariellenBeurkundung (§ 15 Abs. 3 GmbHG), bei der Genossenschaft der Genehmigung des Vorstandes. Der GmbH-Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass ein Geschäftsanteil nur mit Zustimmung der Gesellschaft oder der Gesellschafterversammlungübertragen werden kann (sogenannte Vinkulierung; § 15 Abs. 5 GmbHG). GmbH-Geschäftsanteile sind in der Regel frei vererblich. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH kann jedoch vorsehen, dass der Geschäftsanteil im Falle des Todes (oder wenn er an nicht als Nachfolger zugelassene Erben fällt) eingezogen wird (sogenannte Kaduzierung). Geschäftsanteile können seit dem 1. November 2008 unter bestimmten Voraussetzungen nach § 16 Abs. 3 GmbHG gutgläubig erworben werden.[1]
Bei der eingetragenen Genossenschaft ist der Geschäftsanteil der Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können (§ 7GenG). Das Geschäftsguthaben ist dagegen bei der Genossenschaft der Betrag, mit dem das Mitglied in einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich beteiligt ist.[2] Formal gilt der Geschäftsanteil als Obergrenze[3], in welcher das Geschäftsguthaben enthalten ist, das sich durch Zuschreibung von Gewinnen und Abschreibung von Verlusten ändert:
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Der Geschäftsanteil beginnt mit der Bareinzahlung oder Sacheinlage, die sich durch und zum entwickelt.
Abgrenzung
Das Geschäftsguthaben ist der Betrag, mit dem das Mitglied einer Genossenschaft in einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich beteiligt ist. Das Geschäftsguthaben kann niedriger sein als der Geschäftsanteil oder mit ihm identisch sein, keinesfalls jedoch höher.