Er ist ein einziger Gerichtskörper, so dass es keine Mehrzahl von gleichgeordneten Gerichten zweiter Instanz gibt. In Einzelfällen ist das High Court auch für Verfassungsfragen zuständig. Beim Aufbau der Gerichtsbarkeit wurde von einer fachlichen Gliederung abgesehen: Für alle Arten von Streitigkeiten (Zivil- und Strafrechtsstreitigkeiten als auch in Streitigkeiten mit Beteiligung der öffentlichen Gewalt) ist dasselbe Gericht zuständig.[2]
Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung verankert. Gericht sind einzig dem Gesetz unterworfen (Art. 78 Abs. 2).
Der Supreme Court ist die höchste Instanz der namibischen Gerichtsbarkeit. Gleichzeitig nimmt er die Aufgaben eines Verfassungsgerichtes wahr. Das höchste Gericht entscheidet über die Anwendbarkeit und Auslegung der Verfassung und der darin garantierten Grundrechte sowie über Angelegenheiten, die ihm vom Generalstaatsanwalt zur Entscheidung vorgelegt werden.
Die Entscheidungen des Supreme Court sind für alle untergeordneten Gerichte bindend (Art. 81) und können nur vom Gericht selbst oder durch rechtmäßig verabschiedete Gesetze geändert werden.
Der High Court ist für Berufungen gegen Urteile der Lower Courts zuständig und hat teilweise die originäre Zuständigkeit für zivil- und strafrechtliche Streitigkeiten. Das Obergericht hat ebenfalls die Möglichkeit der Auslegung und Anwendung der Verfassung (Art. 80). Der Labour Court ist eine Abteilung des High Court.
Richter des Supreme und High Court werden vom Präsidenten Namibias als Vorsitzender der Judicial Service Commission (JSC) ernannt (Art. 82 Abs. 1). Die JSC unterbreitet dem Präsidenten Vorschläge und spricht Empfehlungen zur Ernennung aus.[3] Die JSC besteht aus dem höchsten Richter des Supreme Court, einem vom Präsidenten ernannten Richter, dem Generalstaatsanwalt und zwei von der höchsten Organisation der Rechtsvertreter in Namibia ernannten Personen, meist Rechtsanwälten.
Alle Richter mit Ausnahme der Acting Judges sind maximal bis zu ihrem 65. Lebensjahr im Amt, auf Wunsch des Präsidenten auch bis zu ihrem 70. Lebensjahr (Art. 82 Abs. 4). Eine Entlassung ist nur aufgrund schwerem Fehlverhaltens (gross missconduct) oder Unzurechnungsfähigkeit (mental incapacity) zulässig (Art. 84 Abs. 1 und 2 der Verfassung).
Literatur
Sam K. Amoo: An Introduction to Namibian Law. Macmillan Education Namibia, Windhoek 2008, ISBN 978-99916-0-943-0, Chapter 4 – The Structure of the Namibian Judicial System, S.175–195.