Ein Gemeindewehrleiter bezeichnet in Sachsen den Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr auf Gemeindeebene. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehren nimmt gemäß § 19 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz[1] der Leiter der Berufsfeuerwehr die Aufgaben des Gemeindewehrleiters wahr. Die Ortsfeuerwehren der Gemeinde werden jeweils durch einen Ortswehrleiter geleitet.
Wahl und Ernennung
Der Gemeinde-/Ortswehrleiter wird auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung der Gemeinde gewählt. Er muss persönlich und fachlich für das Amt geeignet sein. Die Amtszeit des Gemeinde-/Ortswehrleiters beträgt 5 Jahre.
Aufgaben
Der Gemeinde-/Ortswehrleiters ist verantwortlich für:
- die Leistungsfähigkeit seiner Feuerwehr,
- ordnungsgemäße Dienstdurchführung sowie
- Beratung in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten.
Unterstellung
Die Ortswehrleiter sind dem Gemeindewehrleiter, in Städten mit Berufsfeuerwehr dem Leiter der Berufsfeuerwehr fachlich unterstellt.
Dienstgrad
Die Dienstgrade der Gemeinde-/Ortswehrleiter richtet sich nach der Anzahl der Züge in seiner Gemeinde/Ortschaft.
|
|
|
Wehrleiter bis 2 Zügen Oberbrandmeister/-in |
Wehrleiter bis 3 Züge Hauptbrandmeister/-in |
Wehrleiter über 3 Züge Brandinspektor/-in
|
Einzelnachweise
- ↑ Ausschuss „Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung“ (AFKzV): Feuerwehr-Dienstvorschrift 3. (PDF; 378 kB) Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz. In: hlfs.hessen.de. Hessische Landesfeuerwehrschule, Februar 2008, abgerufen am 22. März 2023.