Der Sohn des Stadtphysikus Friedrich Schwarze in Löbau studierte nach Besuch der DresdnerKreuzschule von 1833 bis 1836 an der Universität LeipzigRechtswissenschaften, die er mit der Promotion zum Dr. jur. abschloss. 1839 trat er in den königlich sächsischenStaatsdienst ein, als er eine Stelle als Vortragssekretär im Kultusministerium und als Hilfsarbeiter im Appellationsgericht antrat. 1846 erfolgte seine Ernennung zum Mitglied des Spruchkollegiums an der Leipziger Universität. Zwei Jahre später wurde er an das Oberappellationsgericht nach Dresden berufen. Als Vertreter des 73. Wahlkreises gehörte er 1849/50 der II. Kammer des Sächsischen Landtags an. Auf weiteren Landtagen war er als Regierungskommissar tätig.
Ab 1848 war Schwarze Appellationsrat; 1853 stieg er zum Oberappellationsrat auf. 1856 wurde er zum Oberstaatsanwalt befördert und erhielt 1860 den Titel Generalstaatsanwalt verliehen. Als solcher wirkte er u. a. an der sächsischen Straf- und Strafprozess-Gesetzgebung mit. 1869 war er Mitglied einer siebenköpfigen Kommission, die über den Entwurf des Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund beriet, das am 1. Januar 1871 in Kraft trat. Er verfasste mehrere juristische Abhandlungen insbesondere strafrechtlichen Inhalts. Er war fortwährend Mitglied der ständischen Deputation des Juristentags und präsidierte mehrmals über der 3. (strafrechtlichen) Abteilung. Schwarze war Mitglied des Stadtverordnetenkollegiums von Dresden. Vom 1. Oktober 1879 (Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze) bis 31. Dezember 1885 war er Erster Staatsanwalt des Königreichs Sachsen.[1]
Schwarze wurde als königlich-sächsischer Generalstaatsanwalt und Reichstagsabgeordneter durch Außerordentlichen Erlass vom 10. Februar 1875 in Wien mit Diplom vom 14. Juni 1875 in den erblichen österreichischen Ritterstand erhoben. Die königlich sächsische Anerkennung erhielt er am 6. August 1875. Im Jahr 1885 zum Wirklich Geheimen Rat ernannt. Er war Ehrenbürger von Dresden und Löbau.
Werke
De crimine rapinae ex principiis iuris communis. 1839 (Dissertation in Latein) Digitalisat
Untersuchung practisch wichtiger Materien aus dem Gebiet des im Königreich Sachsen geltenden Rechtes. 1841
Die Strafprozeßordnung des Königreichs Sachsen mit Erläuterungen. 1855
Das Strafgesetzbuch und die Strafproceßordnung für das Königreich Sachsen. (zusammen mit August Otto Krug) 1856 Digitalisat
Zur Lehre von dem fortgesetzten Verbrechen. 1857
Das Verbrechen des ausgezeichneten Diebstahls. 1863 Digitalisat
Das Schwurgericht und dessen Reform. 1865
Bemerkungen zu der Lehre von der Verjährung im Strafrecht. 1867 Digitalisat
Commentar zum Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 1871
Erörterung praktisch wichtiger Materien aus dem Deutschen Straßprozeßrechte. 1880
Literatur
Achim Lacher: Friedrich Oskar von Schwarze (30. September 1816–17. Januar 1886): Leben und Werk des ersten sächsischen Generalstaatsanwalts unter besonderer Berücksichtigung seiner Arbeiten über das Schwur- und das Schöffengericht und ihren Einfluss auf die Gesetzgebung des Königreichs Sachsen und des Deutschen Reiches. Diss. Universität Würzburg, 2008
↑Kalender für den sächsischen Staatsbeamten, 1906, S. 99.
↑Fritz Specht, Paul Schwabe: Die Reichstagswahlen von 1867 bis 1903. Eine Statistik der Reichstagswahlen nebst den Programmen der Parteien und einem Verzeichnis der gewählten Abgeordneten. 2. Auflage. Verlag Carl Heymann, Berlin 1904, S. 220.