Die Finanzgerichtsbarkeit entscheidet über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben von Bundes- oder Landesbehörden verwaltet werden, sowie über berufsrechtliche Streitigkeiten der Steuerberater nach dem Steuerberatungsgesetz. Behörden in diesem Sinne sind vor allem, aber nicht nur, die Bundesbehörden, Finanzämter und die (Haupt-)Zollämter als örtliche Behörden.
Sie ist von der Verwaltungsgerichtsbarkeit abzugrenzen. Diese ist für die nicht abgabenrechtlichen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zuständig.
Aufbau
Der Aufbau der Finanzgerichtsbarkeit ist, anders als der der übrigen Gerichtsbarkeiten, zweistufig. Die Finanzgerichte sind obere Landesgerichte. In den 16 Ländern bestehen insgesamt 18 Finanzgerichte (zu Namen und Sitz siehe hier). Einziges Rechtsmittel gegen das Urteil ist die Revision. Diese führt, wenn sie zugelassen wird (§ 115FGO), zum Bundesfinanzhof in München. Ansonsten kann die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden (§ 116 FGO). Anders als bei den anderen Gerichtsbarkeiten existiert innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit keine zwischengelagerte Rechtsmittelinstanz namens „Oberfinanzgericht“.
Verfahren
Die Verfahren vor den Finanzgerichten finden nach den Vorschriften der FGO statt. Vertretungsbefugt sind Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Vor dem Bundesfinanzhof, aber nicht vor den Finanzgerichten, besteht Vertretungszwang durch einen Angehörigen dieser Berufsgruppen. Die Klagearten bestimmen sich nach der Finanzgerichtsordnung, sind aber im Wesentlichen identisch mit denen der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Wegen des besonderen Rechtsgebiets unterscheiden sich die Finanzrichter in einigen Bundesländern auch durch das Tragen einer andersfarbigen (tiefblauen) Robe von den Richtern der anderen Gerichtsbarkeiten.