Das Brotkorbgesetz wurde auf Veranlassung des Reichskanzlers und preußischen Ministerpräsidenten Otto von Bismarck 1875 im Kulturkampf zwischen Kaiserreich und katholischer Kirche vom Preußischen Landtag verabschiedet und von König Wilhelm I. verordnet. Kernstück des Gesetzes war die Sperrung aller Staatszuschüsse an kirchliche Einrichtungen der katholischen Kirche, um die Anerkennung der Kulturkampfgesetze durch die Kirche zu erzwingen. Bischöfe und Geistliche, die schriftlich diese Anerkenntnis leisteten, erhielten wieder die staatlichen Leistungen. Den Kirchen wurde damit der Brotkorb hoch gehängt. Das Brotkorbgesetz war eines von mehreren Gesetzen im Kulturkampf, mit denen Bismarck den Einfluss der katholischen Kirche zugunsten des Kaiserreiches zurückdrängen wollte. Bismarcks Vorhaben verzeichnete jedoch nur kleinere Erfolge.
Im ersten Jahrtausend entwickelte sich der Anspruch auf eine besondere Stellung des Bischofs von Rom in der katholischen Kirche als Nachfolger des Apostel Petrus. Im Dictatus Papae (1075) von Papst Gregor VII. fand diese Entwicklung einen ersten Höhepunkt, indem Gregor diesen Anspruch auf Vorherrschaft auch auf die weltliche Macht, den Kaiser, ausdehnte.
Mit dem Ersten Vatikanischen Konzil (1869–1870) unter Papst Pius IX. wurde die Unfehlbarkeit des Papstes zum Dogma erhoben. Dabei sprachen sich 18 von 19 deutschen Bischöfen zunächst gegen das Unfehlbarkeitsdogma aus, unterwarfen sich aber doch der Konzilsentscheidung. Damit stand die Kirche in Deutschland im Widerspruch zu damals in Deutschland vorherrschenden, liberalen Auffassungen.
Otto von Bismarck führte den Kulturkampf gegen die katholische Kirche und die mit ihr verbundene Zentrumspartei, also gegen die Macht der Kirche, für die Monarchie und das Kaisertum. Im Zentrum sah Bismarck eine Opposition im Reichstag, eine „schwarze Internationale“, die von Rom aus antinationalistisch regiert wurde. Er warf diesen „Reichsfeinden“ des preußisch-protestantischen Kaisertums die Bekämpfung der nationalen Einheit vor.
Bismarck ließ 1871 den Kanzelparagraph in das Strafgesetzbuch einfügen, der es Geistlichen und Kirchendienern unter Androhung von Gefängnis oder Festungshaft verbot, in Ausübung ihres Berufes politische Ereignisse zu kommentieren oder Schriften zu verteilen, die solches zum Inhalt hatten.
Im Jahr 1872 folgte das Jesuitengesetz, das den Jesuitenorden und andere Orden verbot. Ausgenommen waren lediglich Ordensgemeinschaften, die pflegerisch tätig waren.
In den Maigesetzen von 1873 wurde bestimmt, dass kein Geistlicher oder Priester ohne Zustimmung der kaiserlichen Behörden eingesetzt werden durfte. 1875 wurde mit dem Personenstandsgesetz die Zivilehe eingeführt. Dieses Gesetz legt fest, dass in Zukunft jede Eheschließung sowie Geburten und Todesfälle von staatlichen Standesbeamten beurkundet werden müssen. Damit war das bisher alleinige Eheschließungsrecht der Kirche aufgehoben.
Auch das katholische Vereins- und Pressewesen wurde überwacht und die staatliche Aufsicht über den Religionsunterricht deutlich erweitert. Im Juni 1875 folgte schließlich die Aufhebung der Kirchenartikel in der Preußischen Verfassung, welche die kirchliche Autonomie und konfessionelle Parität gewährleistet hatten.
Der Papst erklärte diese Maigesetze im Februar 1875 für ungültig und drohte allen, die sich an deren Vollzug beteiligten, mit Kirchenausschluss.
Die Politik des Kaiserreiches reagierte, allerdings nur für Preußen, mit dem sog. „Brotkorbgesetz“, (April 1875).
Der Gesetzestext:
1875 folgten weitere gegen die Kirche gerichtete Maßnahmen:
Weitere Gesetze folgten: Bischöfliche Lehr- und Bildungsanstalten wurden geschlossen, Ordensniederlassungen, soweit sie nicht der Krankenpflege dienten, aufgehoben und die Ordensleute ausgewiesen. Es sah außerdem vor, dass die Geistlichen, die sich zum Staat bekannten und sich damit gegen den Papst stellten, von diesen Sanktionen ausgenommen wurden. Diese Möglichkeit nahmen allerdings nur sehr wenige Geistliche wahr (24 von rund 4000).
Bischöfe und Priester, die Ausnahmegesetze nicht beachteten, wurden zu Geld- oder Haftstrafen verurteilt. Bei Nichtbezahlen erfolgten Hausdurchsuchungen, Zwangsvollstreckungen und Zwangsversteigerungen. 1878 amtierten in den zwölf Bistümern Preußens nur noch drei Bischöfe. Ein Viertel aller katholischen Pfarreien in Preußen blieb unbesetzt. Insgesamt wurden 296 katholische Ordensniederlassungen mit knapp 4.000 Mitgliedern verboten.
Bismarck erreichte sein Ziel jedoch nicht. Der Kampf gegen Katholiken verstärkte die Bindung an den Papst, die Identifikation mit dem Papsttum. Bisherige Interessengegensätze zwischen liberalen und konservativen Katholiken rückten in den Hintergrund. Das katholische Vereins- und Verbandswesen und die katholische Presse gewannen an Bedeutung und unterstützten die Politik des Zentrums. Bei den Reichstagswahlen 1877 und 1878 wurde die Zentrumspartei zweitstärkste Fraktion im Parlament.
Otto von Bismarck lenkte nach und nach ein. Das Brotkorbgesetz wurde am 14. Juli 1880 aufgehoben. Die Bischöfe brauchten auch keinen Eid mehr auf die preußischen Gesetze abzulegen.
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