Amt Lampertheim

Rentamt Lampertheim, Sitz der Wormser Amtskellerei

Das Amt Lampertheim (auch Amt Stein nach der Burg Stein oder Kellerei Lampertheim) war ein Amt des Hochstifts Worms, später der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt und folgend des Großherzogtums Hessen.[1]

Funktion

In Mittelalter und Früher Neuzeit waren Ämter eine Ebene zwischen den Gemeinden und der Landesherrschaft. Die Funktionen von Verwaltung und Rechtsprechung waren hier nicht getrennt. Dem Amt stand ein Amtmann vor, der von der Landesherrschaft eingesetzt wurde.

Geschichte

Das Amt Lampertheim war eines von vier Ämtern des Hochstifts Worms.

Überkommener Bestand

Das Amt umfasste einige rechtsrheinische Gemeinden, die gegenüber der Stadt Worms in der oberrheinischen Tiefebene liegen. Das waren Mitte des 18. Jahrhunderts[2]:

Zum Ende des 18. Jahrhunderts kam das bis dahin seitens des Bischofs von Worms an die Herren von Franckenstein als Lehen vergebene Bobstadt hinzu.[3]

Weiter gab es einige Einzelgehöfte und Wohnplätze, die zum Amt Lampertheim zählten[4]:

Übergang an Hessen

Im Zuge der Säkularisation und mit dem Reichsdeputationshauptschluss[6] von 1803 gelangte der „[rechtsrheinisch verbliebene] Rest des Bisthums Worms“ – und damit auch das Amt Lampertheim – an die Landgrafschaft Hessen-Darmstadt, die ab 1806 zum Großherzogtum Hessen wurde.

1821 kam es zu einer Justiz- und Verwaltungsreform, mit der auch die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung auf unterer Ebene umgesetzt wurde. Die Ämter wurden aufgelöst, ihre Aufgaben hinsichtlich der Verwaltung neu gebildeten Landratsbezirken, die erstinstanzliche Rechtsprechung Landgerichten übertragen. Das Amt Lampertheim wurde aufgelöst. Seine Verwaltungsaufgaben wurden dem Landratsbezirk Heppenheim, die Rechtsprechung dem Landgericht Lorsch übertragen.[7]

Recht

Im Amt Lampertheim galt das Gemeine Recht, modifiziert im Bereich des Erbrechtes und des ehelichen Güterrechtes: Hier galt das Pfälzische Landrecht von 1582, erneuert 1610, als Partikularrecht. In Bobstadt galt dagegen das Gemeine Recht ohne diese Modifikation.[8] Dieses Sonderrecht behielt seine Geltung auch im gesamten 19. Jahrhundert während der Zugehörigkeit des Gebietes zum Großherzogtum Hessen[9] und wurde erst zum 1. Januar 1900 von dem einheitlich im ganzen Deutschen Reich geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch abgelöst.

Literatur

  • L. Ewald: Beiträge zur Landeskunde. In: Grossherzogliche Centralstelle für die Landes-Statistik (Hg.): Beiträge zur Statistik des Grossherzogthums Hessen. Jonghaus, Darmstadt 1862, S. 39ff.

Anmerkungen


Einzelnachweise

  1. Carl Wolff: Die unmittelbaren Theile des ehemaligen römisch-deutschen Kaiserreiches nach ihrer früheren und gegenwärtigen Verbindung, Berlin, 1873, S. 232; (Digitalscan)
  2. Anton Friedrich Büsching: Neue Erdbeschreibung. 5. Auflage, 3. Teil, Band 1. Hamburg, 1771, S. 1145; (Digitalscan).
  3. Vgl.: Ewald, S. 46.
  4. Ewald, S. 46.
  5. Auf der rechten Rheinseite, eine ehemalige Wormser Zollstation (Wehrzollhaus).
  6. § 7 Reichsdeputationshauptschluss.
  7. Die Eintheilung des Landes in Landraths- und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14. Juli 1821. In: Großherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz. (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1821 Nr. 33, S. 403 ff. (Online bei der Bayerischen Staatsbibliothek).
  8. Zu den Einzelheiten siehe: hier.
  9. Arthur Benno Schmidt: Die geschichtlichen Grundlagen des bürgerlichen Rechts im Großherzogtum Hessen. Curt von Münchow, Giessen 1893, S. 111 und Karte.