In der Frühen Neuzeit waren Ämter eine Ebene zwischen den Gemeinden und der Landesherrschaft. Die Funktionen von Verwaltung und Rechtsprechung waren hier nicht getrennt. Dem Amt stand ein Amtmann vor, der von der Landesherrschaft eingesetzt wurde.
Michelau[4]; mit einem Teilungsvertrag zwischen dem Großherzogtum Hessen (Hessen-Darmstadt) und dem Kurfürstentum Hessen(Hessen-Kassel) vom 29. Juni 1816[5] fiel der Vorort des Amtes, Wolferborn an das Kurfürstentum, während Michelau zum Großherzogtum kam. Wohl ab diesem Zeitpunkt wurde es vom Amt Assenheim verwaltet; und
Im Amt Assenheim galt seit 1578 das Solmser Landrecht, das Gemeine Recht nur noch dann, wenn Regelungen des Solmser Landrechts für einen Sachverhalt keine Bestimmungen enthielten. Das Solmser Landrecht behielt seine Geltung, als das Amt im 19. Jahrhundert zum Großherzogtum Hessen gehörte.[8] Diese Rechtslage wurde erst zum 1. Januar 1900 von dem einheitlich im ganzen Deutschen Reich geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch abgelöst.
Zwischen 1564 und 1604 kam es im Amt Assenheim zu einer Reihe von Hexenprozessen, acht sind durch erhaltene Unterlagen nachgewiesen. Vier davon endeten damit, dass die verurteilten Frauen auf dem Scheiterhaufen verbrannt wurden, eine weitere Frau starb an den Folgen der Folter, in den übrigen drei Fällen kam es nicht zu einer Verurteilung.[9]
Die Grafschaft Ysenburg-Büdingen-Wächtersbach ging in der Zeit des Rheinbundes im Fürstentum Isenburg auf. Das Amt Assenheim hatte auch in dem neuen Staat Bestand.[10] Auf dem Wiener Kongress (1815) verlor das Fürstentum Isenburg dann selbst seine Souveränität und wurde zugunsten Österreichsmediatisiert.[11] Österreich gab das Gebiet weiter: Mit Preußen und dem Großherzogtum Hessen (Hessen-Darmstadt) vereinbarte es am 30. Juni 1816 einen Staatsvertrag, durch den das Fürstentum Isenburg zu einem erheblichen Teil dem Großherzogtum Hessen zufiel.[12] Dazu zählte auch das Amt Assenheim. Das Großherzogtum gliederte das Amt Assenheim seiner Provinz Oberhessen ein. Bei all diesen Transaktionen blieben die angestammten Herrschaftsrechte der Grafen von Ysenburg-Büdingen-Wächtersbach in dem Amt gewahrt. Ihre Rechte als Standesherren genossen den Schutz der Rheinbundakte von 1806.[13] Das Amt gehörte damit zu den sogenannten „Souveränitätslanden“ im Großherzogtum Hessen, da die Grafen von Ysenburg-Büdingen-Wächtersbach in ihrem angestammten Territorium weiter hoheitliche Rechte in Verwaltung und Rechtsprechung ausübten.
Auflösung
Ab 1820 kam es im Großherzogtum Hessen zu Verwaltungsreformen. Ab 1821 wurden auch auf unterer Ebene Rechtsprechung und Verwaltung getrennt und alle Ämter aufgelöst. Für die bisher durch die Ämter wahrgenommenen Verwaltungsaufgaben wurden Landratsbezirke geschaffen, für die erstinstanzliche Rechtsprechung Landgerichte.[14] Im Bereich des Amtes Assenheim wurde die Reform in drei Schritten 1821 und 1823 vollzogen:
1821
wurden die Orte Assenheim, Bönstadt und Bruchenbrücken hinsichtlich der Verwaltung dem Landratsbezirk Vilbel[14] zugeordnet, sowie der staatliche Anteil am Kondominat der Gemeinde Assenheim sowie die Orte Bönstadt und Bruchenbrücken hinsichtlich der Rechtsprechung dem Landgericht Vilbel.[14]
Peter Gbiorczyk: Zauberglaube und Hexenprozesse in der Grafschaft Hanau-Münzenberg im 16. und 17. Jahrhundert. Shaker. Düren 2021. ISBN 978-3-8440-7902-9
L. Ewald: Beiträge zur Landeskunde. In: Grossherzogliche Centralstelle für die Landes-Statistik (Hg.): Beiträge zur Statistik des Grossherzogthums Hessen. Jonghaus, Darmstadt 1862.
Uta Löwenstein: Grafschaft Hanau. In: Ritter, Grafen und Fürsten – weltliche Herrschaften im hessischen Raum ca. 900–1806. (= Handbuch der hessischen Geschichte. 3; = Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen. 63.) Marburg 2014, ISBN 978-3-942225-17-5, S. 196–230 (206).
Arthur Benno Schmidt: Die geschichtlichen Grundlagen des bürgerlichen Rechts im Großherzogtum Hessen. Curt von Münchow, Giessen 1893.
↑Schmidt, S. 43, Anm. 136; Text: Convention Territorial entre le Grand Duc de Hesse et Electeur de Hesse. — Signèe à Francfort sur Mein, le 29 Juin, 1816. British and Foreign State Papers 1815–1816, Band 3, Compiled by the Librarian and Keeper of the Papers, Foreign Office, James Ridgway and Sons, Piccadilly, London: 1838, S. 812–819; (größtenteils in deutscher Sprache) Digitalisat; auch abgedruckt in Grindaha, Heft 26, Geschichtsverein Gründau e. V., Gründau 2016 ISSN2194-8631 S. 4–12 mit Anmerkung von Norbert Breunig.
↑ abc
Die Eintheilung des Landes in Landraths- und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14. Juli 1821. In: Großherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz. (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1821 Nr.33, S.403ff., (410) Ziffer 2k) (Online bei der Bayerischen Staatsbibliothek).
↑Tobias Busch: Herrschen durch Delegation. Reichsgräfliche Herrschaft zu Ende des 17. und im 18. Jahrhundert am Beispiel der Reichsgrafschaft Solms-Rödelheim = Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte 156. Darmstadt 2008. ISBN 978-3-88443-310-2, S. 81.